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Wie kann man die Vermögenssteuer mindern?

Von Armin Gutschick y Anja Sämann-Gutschick

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Veröffentlicht in Ibicasa Magazine am 15/02/2019 Sharing Link

Die Vermögenssteuer („Impuesto sobre el Patrimonio”) ist vor einigen Jahren in Spanien und somit auch auf Ibiza wieder eingeführt worden, nachdem das Vermögen mit dieser Steuerart einige Jahre nicht belastet worden war. Die Vermögenssteuer fällt sowohl für Residenten als auch Nichtresidenten an, wenn der Wert des Eigentums in Spanien einen Wert in Höhe von 700.000 € übersteigt. Zur Berechnung werden vor allem Immobilien, Konto- und Geldanlagen zusammengezählt und die entsprechende Steuerlast für den Steuerzahler ausgerechnet. Die Vermögenssteuer trifft nur natürliche Personen, nicht also Gesellschaften (juristische Personen). 

Zu beachten ist, dass es für Ibiza zwei gesetzliche Regelungen zur Vermögenssteuer gibt: Einmal die zentralstaatliche Vorschrift und zum anderen ein Balearisches Gesetzesdekret aus dem Jahre 2014. Spanien musste seinerzeit aufgrund eines Urteils des europäischen Gerichtshofs seine Gesetzgebung anpassen und erkannte für Residenten und Nichtresidenten die gleichen Regeln an. Damit haben die Nichtresidenten mit Immobilieneigentum auf Ibiza den Anspruch, dass die Steuertabelle der Balearen für sie angewendet wird (so zum Beispiel im Bereich des Erbschafts- und Schenkungsrechts). Aber da die Tabelle der Balearen für die Vermögenssteuer erheblich angehoben wurde, macht es für betroffene Nichtresidenten Sinn, im Bereich der Vermögenssteuer nach der staatlichen Tabelle abzurechnen. 

Ein Rechenbeispiel soll das verdeutlichen: Bei einem Vermögen von 3.000.000 € zahlt der Nichtresidente nach Abzug des Freibetrages von 700.000 € gemäß den Regeln der Balearen aufgerundet 29.000 € Vermögensteuer. Nichtresidenten, die nach der staatlichen Tabelle versteuern, zahlen hingegen nur rund 21.000 €. Der Nichtresidente kann also 8.000 € sparen, wenn er die zentralstaatliche Tabelle anwendet. Die Abgabefrist der Steuererklärung der Vermögenssteuer von Nichtresidenten für 2018 ist Ende Juni 2019.

Es gibt verschiedene Ansatzpunkte die Vermögenssteuer zu vermeiden oder zumindest zu mindern. Eine Möglichkeit besteht darin, die Immobilie nicht im eigenen Namen als natürliche Person, sondern mittels einer Gesellschaft zu kaufen. Die steuerrechtliche Lage ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen: Es ist zwar richtig, dass Gesellschaften keine Vermögenssteuer zahlen, aber die dahinterstehenden Gesellschafter sind nicht zwingend von dieser Verpflichtung befreit. Den Gesellschaftern als natürliche Personen sind nämlich die Werte der in die Gesellschaft eingebrachten Werte zuzuordnen. Trotzdem kann der Kauf einer Immobilie über eine Gesellschaft je nach Sachlage sinnvoll sein, auch wenn durch die Gründung und Betreuung der Gesellschaft zusätzliche Kosten entstehen.

Eine weitere Option besteht darin, die Immobilie auf mehrere Eigentümer zu verteilen, um den für jeden Miteigentümer geltenden Freibetrag auszuschöpfen. Ein ähnlicher Gedanke steht hinter der Errichtung eines Nießbrauchsrechts, welcher den Wert des Eigentums mindert. Um sicherzustellen, dass diese Übertragungen vernünftig abgewickelt werden, sollte man auf jeden Fall einen Anwalt hinzuziehen.

Zuletzt gibt es die Möglichkeit durch die Aufnahme eines Darlehens und der Belastung der Immobilie mit einer Hypothek, den zu versteuernden Wert des Vermögens zu verringern. Die Aufnahme eines Bankdarlehens vermindert das Vermögen und kann bei der Berechnung der Vermögenssteuer in Abzug gebracht werden. Dieser Weg ist insbesondere für diejenigen Eigentümer interessant, die ein größeres Vermögen auf Ibiza zu versteuern haben. Im Idealfall können die Darlehens- und Hypothekenkosten die Steuern soweit mindern, dass das Darlehen sich selber trägt. Diese Kredit-Variante ist, wie alle anderen oben erwähnten Optionen ebenso, im Einzelfall auf ihr Kosten-Nutzen-Verhältnis zu untersuchen. •

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