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Die spanische Zivilprozessordnung im Wandel der Zeit

Von Armin Gutschick & Anja Sämann-Gutschick

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Veröffentlicht in Ibicasa Magazine am 15/06/2025 Sharing Link

Am 3. April 2025 ist das Gesetz 1/2025 in Kraft getreten, das zahlreiche Veränderungen in das spanische Verfahrensrecht einführt und insbesondere für das spanische Zivilprozessrecht von großer Bedeutung ist. Es gibt mehrere Neuerungen, die wichtigste ist die Verpflichtung der Parteien, vor Einleitung eines Verfahrens zwingend auf eine alternative Streitbeilegung (Schlichtung oder Mediation) zurückzugreifen. Mit der Regelung wird auch ein neues Kriterium für die Festsetzung der Verfahrenskosten eingeführt. Der Art. 394 Absatz 1 der spanischen Zivilprozessordnung (LEC = Ley de Enjuiciamiento Civil) behält zunächst das alte Kriterium, wonach die Verfahrenskosten zu Lasten der Partei gehen, deren Ansprüche zurückgewiesen wurden und das Kostenurteil ergeht dann zu Gunsten der obsiegenden Partei.  Das neue Gesetz sieht jedoch nicht automatisch eine Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei vor. Es ergeht keine Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei ergeht, wenn sich diese grundlos weigert, an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Ausschlaggebend ist die Teilnahme an der Schlichtungsbeilegung, nicht jedoch das Erreichen eines bestimmten Ergebnisses.

Mit dieser Regelung soll eindeutig der Anreiz für eine außergerichtliche Streitbeilegung vor Anrufung der Gerichte geschaffen werden. Und eine grundlose Verweigerung der Teilnahme wird im Rahmen der Kostenfestlegung bestraft, selbst wenn die Partei den Rechtsstreit gewinnen sollte. Die Vorschrift betont die Vorstellung des Gesetzgebers, dass Rechtsstreitigkeiten nicht gerichtlich beilegt werden müssen, sondern dass sie –auch zur Entlastung der Gerichte – durch eine vorherige gütliche Einigung gelöst werden können. Inwieweit die neuen Regelungen in der zivilrechtlichen Verfahrenspraxis  umgesetzt werden, wird sich zeigen.
Das Zivilverfahren in Spanien kennt zwei wesentliche Akteure: den Anwalt und den Prozessbevollmächtigten (Procurador). Wenn es um die zivilprozessrechtliche Figur des Procuradors in der spanischen Prozessordnung geht, bleibt hier alles gemäß Art. 23. ff LEC beim Alten. Der Prozessbevollmächtigte gilt als Zustellungsadresse der Parteien. Das Gericht stellt alle Beschlüsse und Entscheidungen dem Procurador über die Plattform LexNET zu. Er nimmt auch die Schriftsätze der Gegenseite entgegen und leitet sie an den Rechtsanwalt weiter. Der Rechtsanwalt fertigt zwar die Klageschrift und alle weiteren Schriftsätze an, aber es ist der Procurador, der diese über LexNET beim Gericht einreicht. Das erkennt man daran, dass in gerichtlichen Beschlüssen nicht der Rechtsanwalt als Vertreter des Mandanten aufgeführt wird, sondern der Procurador, der den ständigen Kontakt zum Gericht hat. 

Es fällt allerdings schwer, einem ausländischen Mandanten den Sinn und Zweck der Figur des Prozessbevollmächtigten verständlich zu machen. Während der Mandant mit seinem Anwalt in ständigem Kontakt steht, mit ihm telefoniert und Besprechungen abhält, wird er seinen Procurador höchstens bei der mündlichen Verhandlung zu Gesicht bekommen. Der Prozessbevollmächtige muss gesetzlich zwingend eingeschaltet werden, wenn der Streitwert 2.000 Euro überschreitet.
Der Prozessbevollmächtigte wird, ebenso wie der Rechtsanwalt, im Rahmen einer spanischen notariellen Prozessvollmacht vom Mandanten bevollmächtigt. Die Gebühren des Procuradoren fallen in allen Phasen des Gerichtsverfahrens an, das gilt für Klagen, als auch Berufungs- und Vollstreckungsverfahren. Während die Gebühren des Prozessbevollmächtigten durch ein königliches Dekret gesetzlich geregelt und abhängig vom Streitwert und der Verfahrensart sind, gibt es bei Rechtsanwälten lediglich eine „orientative Gebührenordnung“ der Anwaltskammer der Balearischen Inseln (icaib.org). Es widerspricht dem freien Wettbewerb, wenn Anwaltskammern zwingende Gebührenvorgaben machen.  Mit Rechtsanwälten sollte man von daher vor dem Beginn eines Zivilprozesses eine eindeutige Honorarvereinbarung treffen. Zusammenfassend kann man sagen, dass der Prozessbevollmächtigte eine vermeintlich überflüssige Rolle spielt, jedoch für die formellen Schritte des Zivilprozesses von großer Bedeutung ist. Anwälte sind hingegen entscheidend für die Handhabung komplexer Verfahren, bei denen eine detaillierte Analyse der rechtlichen Umstände erforderlich ist.

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