Sobald die Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar beurkundet worden ist, müssen die Erben eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben und es werden je nach Verwandtschaftsgrad Steuern fällig. Bei Erben erster Ordnung (Eltern, Kindern) fallen auf den Balearen sowohl für Residente (seit Mitte 2023) als auch für Nichtresidente (seit Ende November 2023) keine Erbschaftssteuern mehr an, solange der in der Erbschaftsurkunde bezifferte Wert den Referenzwert der Immobilie nicht um mehr als 20 % übersteigt. Der Marktreferenzwert wird jährlich von der zentralen Katasterbehörde auf Grundlage der von den Notaren und Grundbuchämtern mitgeteilten Kaufpreise ermittelt.
Ist der Nachlass abgewickelt, können während des Verkaufsprozesses Hindernisse auftreten. In der Praxis kommt es öfters vor, dass die Erben sich nicht einig darüber sind, ob die Immobilie verkauft oder erhalten werden soll. Einzelne Erben können eine Immobilie in einer ungeteilten Eigentümerschaft nicht „im Alleingang“ verkaufen. Ein Miterbe kann seine Anteile zwar an einen Dritten verkaufen, allerdings muss man sich dabei an bestimmte gesetzlich festgelegte Regeln halten, da die anderen Eigentümer ein Vorkaufsrecht haben. Es ist auch möglich, dass ein Miterbe seinen Anteil an einen anderen Miteigentümer verkauft (bei einer progressiven Grunderwerbssteuer von 8-13 %). Es gibt in diesem Fall eine steuerlich günstigere Möglichkeit, nämlich die Auflösung des Miteigentums („extinción del condominio"), bei der lediglich 1,5 % Stempelsteuer anfallen. Sollte es jedoch innerhalb der Erbengemeinschaft zu keiner gütlichen Einigung kommen, so kann einer der Miterben jederzeit ein Gerichtsverfahren zur Teilung der Immobilie sowie die anschließende Versteigerung anstreben.
Beispiel: Der Erblasser ist im Jahre 1997 verstorben und hinterlässt eine Immobilie, die 2024 laut Referenzwert 900.000 € wert ist. Der Marktwert der Immobilie lag 1997 bei 300.000 €. Die Nichtresidenten Erben nehmen die Erbschaft 2024 an und deklarieren als Wert 900.000 €. Sie verkaufen die Immobilie zu demselben Preis an einen Dritten. Wegen der Verjährungsvorschriften fallen keinerlei Erbschaftssteuern an. Da aber der Marktwert der Immobilie zum Todeszeitpunkt des Erblassers lediglich bei 300.000 € lag, müssen die Erben auf die Differenz von 600.000 € 19 % Gewinnsteuern zahlen, obwohl in der Erbschaftsurkunde ein Wert von 900.000 € für die Immobilie festgelegt wurde.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Verkauf einer geerbten Immobilie auf Ibiza einige Herausforderungen mit sich bringt, aber mit einer sorgfältigen Planung und der richtigen Unterstützung kann der Verkauf steuereffizient durchgeführt werden.
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