
Eine nicht fristgerechte Abgabe der Erklärung oder falsche Angaben zogen bisher erhebliche Strafen nach sich: Es gab feste Bußgelder von 100 bis 5.000 Euro pro Falschangabe und im schlimmsten Fall weitere Strafzahlungen von bis zu 150 % der Steuerschuld. Im Einzelfall konnte das dazu führen, dass die nachzuzahlenden Steuern höher waren als der Wert des im Ausland nicht angegebenen Vermögens. Von Anfang an war deshalb das Steuerformular 720 mit seinem Bußgeldkatalog, sowie der Nichtverjährbarkeit der Steuerschuld in Spanien und auf EU-Ebene sehr umstritten.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil von Ende Januar 2022 entschieden, dass einige der in diesem Formular enthaltenen Verpflichtungen gegen die europäischen Rechtsvorschriften verstoßen. Danach sind die Bußgelder, die im Rahmen der Sanktionsregelung des Formblattes 720 für Steuerpflichtige vorgesehen sind, überhöht und verstoßen gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs. Eine Nichtmeldung der Vermögenswerte führt dazu, dass nicht deklarierte Einkünfte als ungerechtfertigte Kapitalerträge besteuert werden, ohne dass es für den Steuerpflichtigen möglich ist, sich auf die in Spanien ansonsten geltende Verjährungsfristen von 4 Jahren zu berufen. Schließlich stellt der EuGH fest, dass die Höhe der festgesetzten Geldbußen in keinem Verhältnis zu den Sanktionen steht, die für ähnliche Verstöße allgemein in Spanien gesetzlich vorgesehen sind.
Das Steuerformblatt 720 wird durch das Gesetz 5/2022 in folgenden Punkten angepasst: Zum einen fallen die unverhältnismäßig hohen Bußgelder weg. Die bisherigen Sanktionsregelungen, die feste Geldbußen für jeden Verstoß und eine Strafe von bis zu 150 % vorsahen, werden durch die Regelung des Allgemeinen Steuergesetzes ersetzt. Zum anderen wird das Steuermodell 720 an die Verjährungsregeln des allgemeinen Steuerrechts angepasst, was bedeutet, dass etwaige Steuerschulden nach vier Jahren verjähren. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Pflicht der Steuerresidenten zur Meldung von ausländischen Vermögenswerten im Ausland beibehalten wird. Der EuGH hat die Verpflichtung zur Einreichung des Formblatts 720 nicht in Frage gestellt. Die Steuererklärung muss bis spätestens Ende März des Folgejahres für das Vorjahr abgegeben werden.

Nach Meinung einiger Steuerberater kann ein Steuerpflichtiger, der aufgrund der hohen Bußgelder bisher kein Auslandsvermögen deklariert hat, dies nun nach der Gesetzesänderung tun. Er müsste das Steuerformular 720 für die vier vorangegangenen Jahre einreichen. Seit der EuGH-Entscheidung können Steuerpflichtige einen Teil der in der Vergangenheit unrechtmäßig bezahlten Bußgelder zurückfordern. Bei einem noch laufenden Verwaltungsverfahren kann man unter Bezugnahme des EuGH-Urteils die Bußgelder anfechten und im Falle von Verjährung Einkommensteuern zurückverlangen. In Bezug auf bereits abgeschlossene Verfahren sollte der betroffene Steuerpflichtige über die Staatshaftung („responsabilidad patrimonial del estado legislador“) einen Rückzahlungsanspruch geltend machen.
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