Bei der Grunderwerbssteuer handelt es sich um eine staatliche Steuer, die jedoch von den autonomen Regionen (hier den Balearen) erhoben wird. Sie ist vom Erwerber der Immobilie zu entrichten und es wird der reale Wert der Immobilie zugrunde gelegt. Die Grunderwerbssteuer beginnt zwar wie bisher bei 8 %, steigt aber nunmehr progressiv bis 11 % an:

von 400.000 bis 600.000 € 9 %,
von 600.000 bis 1.000.000 € 10 %,
ab 1.000.000 € 11 %.
Bei einem Immobilienwert von beispielsweise 720.000 € fallen insgesamt 62.000 € Grunderwerbssteuern an, da der Käufer der Immobilie die ersten 400.000 € mit 8 % (32.000 €), die nächsten 200.000 € mit 9 % (18.000 €) und die restlichen 120.000 € mit
10 % (12.000 €) versteuern muss.

Auch bei der Erbschaftssteuer gibt es für Todesfälle ab 2016 eine Erhöhung der Steuern für Erbschaften mit einer Erbmasse über 700.000 €. Bisher bezahlten Erben 1. Ordnung (Kinder, Eltern), die EU-Bürger sind, generell 1 % Erbschaftssteuer auf die Erbmasse. Der Freibetrag von 25.000 € pro Erbe 1. Ordnung ist gleich geblieben. Für Todesfälle ab 2016 muss man jetzt je nach Erbmasse differenzieren:
Bis 700.000 € gilt weiterhin 1 %
Ab 700.000 € Erbmasse bis 1.000.000 € sind es 8 %
Ab 1.000.000 € Erbmasse 11 %
Ab 2.000.000 € Erbmasse 15 %
Ab 3.000.000 € Erbmasse 20 %
Tipp: Zu Lebzeiten kann man bei einer Übertragung von Direktverwandten (Kinder, Eltern) über eine Schenkung nachdenken, die mit 7 % versteuert wird. Umstritten ist, ob der ibizenkische Erbvertrag („pacto sucesorio“) nur für auf Ibiza ansässige Spanier gilt, oder aufgrund der neuen EU-Erbrechtsrichtlinie auch für nichtresidente EU-Bürger (ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark). Unserer Meinung nach kann der ibizenkische Erbvertrag in solchen Fällen angewendet werden mit der steuerlichen Folge, dass bei einem Erbvertrag zwischen Direktverwandten auf Ibiza lediglich 1% Steuern anfallen. Das bedeute im Vergleich zu der Schenkung eine Steuerersparnis von 6 %. Zwingende Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die juristische Figur des Erbvertrages im Heimatland der Parteien gesetzlich geregelt ist.

Tipp: Um unter den 700.000 € Freibetrag pro natürlicher Person zu bleiben, kann es sinnvoll sein, die Immobilie mit mehreren Käufern zu erwerben. Sollte der Kauf mit einer Hypothek finanziert werden, so kann diese Hypothek in Abzug gebracht werden.
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