Die spanische Erbschaftssteuer verjährt innerhalb von vier Jahren, jedoch beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst 6 Monate nach dem Todesfall, so dass man in der Praxis von einer Verjährungsfrist von 4 ½ Jahren spricht. Bis zum 1.1.2003 konnte der Erbe des im Ausland verstorbenen nichtresidenten Immobilieneigentümers nach Ablauf der Frist von 4 ½ Jahren die Erbschaft erbschaftssteuerfrei annehmen und die Immobilie im Grundbuch auf seinen Namen eintragen lassen.
Seit dem 1.1.2003 konnte dieser „Trick“ nicht mehr angewendet werden, denn es galt für Erbschaften von im Ausland verstorbenen Nichtresidenten folgendes: Die Verjährungsfrist für die Erbschaftssteuer begann nicht mehr mit Eintritt des Todesfalles, sondern in dem Moment, wo die spanischen Behörden Kenntnis vom Tode erlangten, beispielsweise durch die notarielle Beurkundung der Erbschaftsannahme und Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt. Ein Abwarten und Verjähren lassen der Erbschaftssteuer war somit fast unmöglich.

Es ist zwar davon auszugehen, dass die spanische Steuerbehörde gegen diese Entscheidung Einspruch erheben wird, trotzdem kann man wohl zum gegenwärtigen Zeitpunkt sagen, dass ein Spekulieren auf die Verjährung der Erbschaftssteuer durchaus wieder Erfolg haben kann. Eine Garantie gibt es selbstverständlich nicht, da die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, so dass ein Restrisiko bleibt.
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftssteuer innerhalb der 4 Jahre und 6 Monate bleibt bestehen. Der Erbe einer Immobilie eines ausländischen Erblassers geht also ein gewisses, aber derzeit durchaus überschaubares Risiko ein. Es sollte beachtet werden, dass ein Erbe nach spanischem Recht eine ausdrückliche Erbschaftsannahme-Erklärung abgeben muss, in der Regel vor dem Notar. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Erklärung auch privatschriftlich erfolgen. Wenn es um die Vererbung einer Immobilie geht, verlangen die Grundbuchämter auf Ibiza immer eine notarielle Erbschaftsannahme-Erklärung für die Umschreibung im Grundbuch. •
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