Dieses neue Bodengesetz ermöglicht es, vormals illegalen Bauten – unter bestimmten Voraussetzungen – innerhalb von 3 Jahren nachträglich zu legalisieren. Erst ab der Umsetzung des Gesetzes durch die Gemeinden zählen die drei Jahre, während derer die nachträgliche Genehmigung durchgeführt werden kann.
Eine nachträgliche Legalisierung, eine Art Amnestie für Bauverstöße, ist in der Regel unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
• Es handelt sich um eine Immobilie im ländlichen Gebiet, die sich außerhalb der Raumordnung („fuera de ordenacion“) befindet und ohne Baugenehmigung der Gemeinde gebaut wurden.
• In den letzten 8 Jahren liegt gegen die Immobilie keine Strafanzeige vor und es wurde kein behördliches Verfahren eröffnet.
• Die Immobilie befindet sich nicht auf einem Naturschutzgebiet, bzw. wenn es doch in einem solchen liegt, dann wurde das Gebäude vor 1991 errichtet.
Für das nachträgliche Genehmigungsverfahren empfiehlt es sich, mit einem kompetenten Architekten zusammenzuarbeiten. Der Legalisierungsantrag muss bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingereicht und mit der dortigen Baubehörde besprochen werden. Es müssen ein Aufmaß sowie eine Baubeschreibung der zu legalisierenden Gebäude bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Die Gemeinde überprüft die Genehmigungsfähigkeit der Immobilie und ermittelt eine theoretische Bausumme. Die Kosten für das Legalisierungsverfahren richten sich nach Umfang und Größe der zu legalisierenden Gebäude(teile). Die gemeindlichen Gebühren für die Nachgenehmigung betragen je nach Gemeinde etwa 5 % der theoretisch ermittelten Bausumme. Zusätzlich fällt ein Bußgeld an. Die Höhe des Bußgeldes hängt von der theoretisch ermittelten Bausumme und dem Zeitpunkt der Beantragung ab (im ersten Jahr 15 %, im zweiten Jahr 20 % und im dritten Jahr 30 % Geldstrafe).
Zusammenfassend bietet das neue Bodengesetz Immobilieneigentümern auf den Balearen die einmalige auf 3 Jahre begrenzte Möglichkeit, bestimmte Immobilien, die ohne Baugenehmigung gebaut oder erweitert wurden, nachträglich zu genehmigen. •
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