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Das spanische Geldwäschegesetz

Von Armin Gutschick & Anja Sämann-Gutschick

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Veröffentlicht in Ibicasa Magazine am 15/04/2024

Es gibt Gesetze, die scheinen so fern dem Leben der Bürger zu sein, dass diese glauben, sie getrost ignorieren zu können. Unter diese Kategorie fällt das „Gesetz zur Vermeidung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus“ (Ley 10/2010 de prevención del blanqueo de capitales y de la financiación del terrorisimo). Den Begriff „Geldwäsche“ gibt es schon lange in unserem Sprachschatz: Wer „Geldwäsche“ bisher mit Drogenhandel und Waffenschmuggel (Stichwort Mafia) verbunden hat, sollte ganz schnell umdenken. Auch wenn die Gesetzesüberschrift scheinbar etwas anderes aussagt, greift dieses Gesetz seit fast 14 Jahren tief in unser tägliches Leben ein und ist eine Realität, die uns alle angeht.
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Das Gesetz 10/2010, welches über die Jahre eine Reihe von Novellierungen erfahren hat, definiert die Geldwäsche als einen Vorgang, mit dem nicht rechtmäßig erworbene oder gehaltene Gelder in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Damit reicht eine beliebige Straftat aus, egal wie geringfügig diese sein mag. Es muss nicht einmal ein Urteil ergangen sein, damit der Vorgang im Rahmen des Gesetzes Relevanz erlangt. Zu den nicht rechtmäßig erworbenen Geldern zählen auch nicht gezahlte Steuern.

Ganz unterschiedliche Berufszweige wie Rechtsanwälte, Notare, Bankangestellte, Immobilienmakler, Autohändler oder Juweliere sind verpflichtet, den Kunden zu identifizieren und zu ermitteln, ob sie zur Transaktion berechtigt sind. Die Aufnahme der persönlichen Daten samt Passkopie gehört zur Identifizierung dazu. Diese Verpflichtung besteht fortlaufend weiter, so dass auch spätere Geschäftsvorgänge zwischen denselben Parteien kontrolliert werden müssen. 

Bei einem notariell beglaubigten Kaufvertrag bedarf dieses Gesetz einer noch genaueren Prüfung. In der Rechtspraxis bedeutet das nicht nur, dass der Mandant eine Kopie seines gültigen Personalausweises beim Anwalt und Notar hinterlegen muss, sondern bei notariellen Kaufverträgen müssen genaue Angaben zur Zahlungsweise gemacht werden. Das heißt, in der Urkunde muss Auskunft erteilt werden über das Ausgangskonto der Kaufpreiszahlung und dessen Inhaber, sowie das Eingangskonto und dessen Inhaber.

Eine Gesellschaft, die vor einem Notar eine Transaktion beurkunden möchte, ist verpflichtet anzugeben, wer die „wahren wirtschaftlichen Berechtigten“ („titular real“ auf Spanisch) sind. Was auf den ersten Blick einfach erscheint, kann sich in manchen Fällen als komplex herausstellen: Sind die Gesellschafter einer Gesellschaft wieder andere Gesellschaften, darf sich der Notar hiermit nicht zufriedengeben. Er muss solange diese Kette verfolgen bis er am Ende zu einer natürlichen Person gelangt, die einen gültigen Pass und eine Meldeadresse vorweisen kann. Dieser Vorgang ist in einer eigenständigen Urkunde vom Notar festzuhalten, die „acta de titularidad real“ heißt. Falls es keinen Gesellschafter gibt, der 25 % der Anteile hält (Beispiel: Fünf Gesellschafter mit jeweils 20 % Anteilen), kann der Geschäftsführer als „wirtschaftlich Beteiligter“ herangezogen werden, obwohl er als Angestellter lediglich im Namen der Gesellschaft handelt. Die Urkunde behält der Notar in seinen Protokollen und sie kann bei Bedarf von den Steuerbehörden angefordert werden.
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Es gibt noch einige andere interessante Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Banken lehnen es ab, Konten von Gesellschaften zu führen, bei denen die genaue Beteiligtenstruktur bis zu den natürlichen Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, nicht nachgewiesen ist. Ausländische Gesellschaften mit einer Niederlassung auf Ibiza schaffen es heutzutage nur unter Mühen, ein spanisches Konto für die Gesellschaft zu eröffnen. Die Verwendung von Bargeld beschränkt sich im geschäftlichen Verkehr aktuell auf einen Betrag von 1.000 Euro. Wie wir gesehen haben, verpflichtet das spanische Geldwäschegesetz ein breites Spektrum von Berufszweigen zu Kontroll- und Informationsbeschaffungsmaßnahmen, die direkte Auswirkungen auf den Rechts- und Wirtschaftsverkehr haben.

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